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22.01.2024

Rechte und Pflichten des Schuldners in Deutschland

Der Schuldner hat Anspruch auf Erteilung einer Quittung für erbrachte Leistungen, ein schriftliches Empfangsbekenntnis. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse daran, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen. Ein solches Interesse wird in Inkassofällen selten bestehen. Als allgemeines Beispiel wird hier die Erteilung einer förmlichen Geldempfangsquittung genannt, also einer Quittung, welche die Anforderungen der Grundbuchordnung erfüllt. Eine Quittung muss neben dem bezahlten Betrag auch eine Angabe darüber enthalten, wann und wieviel auf welche Forderung bezahlt worden ist. Sie muss eigenhändig unterschrieben sein; entweder vom Gläubiger selbst oder einem Bevollmächtigten oder Ermächtigten.
Grundsätzlich ist die Erteilung einer Rechnung nicht Fälligkeitsvoraussetzung. Ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung besteht nur in Ausnahmefällen etwa unter den Voraussetzungen des § 14 UStG, wenn also nach dem Inhalt des Vertrages die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden muss. Ein solcher Anspruch liegt im kaufmännischen Verkehr vor, wenn es geschäftsüblich ist. Häufig ist auch der Fall, dass der Schuldner die Forderung nicht ohne weiteres selbst errechnen kann. In Inkassofällen wird der Schuldner zwar die Hauptforderung kennen, es kommen aber noch die Inkassokosten hinzu. Jedenfalls diesbezüglich muss ein Anspruch geltend gemacht sein, und dies geschieht meistens durch Erteilung einer Rechnung.
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Rechnung

Eine Rechnung muss auch erteilt werden, wenn Zinsansprüche geltend gemacht werden, weil dem Schuldner jedenfalls der verlangte Zinssatz mitgeteilt werden muss. Auch ist eine Erklärung des Gläubigers oder des Inkassounternehmens erforderlich, wenn ein Fall des § 366 Abs. 2 BGB vorliegt, wenn also bei mehreren Forderungen der deutsche Schuldner keine Zahlungsbestimmung zur Tilgung trifft. Der Schuldner kann in der Regel nicht beurteilen, in welcher Reihenfolge die Verrechnung nach § 366 Abs. 2 BGB stattzufinden hat.
Erforderlich ist eine Erklärung des Gläubigers ebenfalls, wenn vertraglich und wirksam vereinbart ist, dass das Bestimmungsrecht im Fall des § 366 BGB oder des § 367 BGB dem Gläubiger zusteht. Individualvereinbarungen mit Rechtsanwälten sind in den Grenzen der §§ 138, 242 BGB zulässig, weil § 366 BGB dispositives Recht darstellt. Bei AGB-Klauseln allerdings müssen die Interessen des säumigen Schuldners angemessen berücksichtigt werden.
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Ratenzahlung

Ein Anspruch auf Abrechnung ergibt sich auch aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Käufer und dem Verkäufer; solche Vereinbarungen werden aber selten geschlossen, nur im Rahmen eines Ratenzahlungsvergleichs oder im Zusammenhang mit der Stellung von Bürgschaften und anderen Sicherheiten durch Dritte. Dann folgt aus einer Ratenzahlungsvereinbarung ohne besondere Regelung auch die Pflicht, Abrechnung zu erteilen. Eine solche Pflicht des Schuldners setzt eine besondere Rechtsgrundlage voraus, entweder einen Vertrag oder eine gesetzliche Grundlage. Das Inkassounternehmen hat bei der Einziehung die Interessen des Gläubigers, nicht aber die des Schuldners, zu wahren; zum Schuldner steht es in keinem Vertragsverhältnis. Auch aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen kann eine Pflicht zur Abrechnung gegenüber dem Schuldner hergeleitet werden.
Eine Zahlungspflicht nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wird nur angenommen, wenn jemand fremde Angelegenheiten besorgt, oder solche, die zugleich fremde und eigene sind. Dann besteht eine Rechenschaftspflicht dem Kunden gegenüber, dessen Angelegenheiten besorgt werden. Inkassounternehmen besorgen in diesem Sinne nicht Angelegenheiten des Schuldners.