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23.5.2023

Regeln zur Testamentsberatung

Das Testament ist schwieriger und differenzierter als Erben gemeinhin annehmen; manche Auswirkungen vermeintlich einfacher Anordnungen eines Testaments überraschen selbst Anwälte ohne Testamentspraxis, und es passiert, dass Auswirkungen übersehen werden.
Die Nachlassgerichte bevorzugen die praktisch weniger revelanten rechtlichen Probleme und sie vernachlässigen dann die wichtigen Fragen zum Erbrecht. Rechtlich komplex sind die Vorerbschaft und die Nacherbschaft und das Vermächtnis; weiter das Pflichtteilsrecht zur Ausgleichspflicht, zur Pflichtteilsergänzung wegen Schenkungen und zur Minderung des Pflichtteils durch Schenkungen an den Berechtigten wie auch das gemeinschaftliche Testament. Auch denken der Erblasser und sein Rechtsberater nicht an die eventuell ungewöhnliche Reihenfolge des Ablebens beteiligter Erben, und nicht an Vermögensveränderungen zwischen der Errichtung des Testament und dem Tod des Erblassers durch Erwerb im Wege der Erbfolge, durch eigene Vermögensverfügungen, durch Schenkungen an künftige Erben und durch hohe Ausgaben aus Anlass von Pflegschaft und Betreuung.
Das Ableben kurz nacheinander kann Ketten von Erbfällen mit unbefriedigendem Ergebnis und hohen Erbschaftssteuern auslösen. Es gibt dafür einige Regeln, die sich an Mängeln im Testament in der Praxis orientieren:
Eine langfristig motivierte Regelung über die konkreten Nachlassgegenstände über den Tod hinaus ist problematisch. Der Erblasser zweifelt an der Testierfähigkeit seiner Nachkommen und plant alle Eventualitäten bis zur übernächsten Generation durch, aber das Verhalten der Familie läuft anders ab. Oft wird das Gegenteil des Erstrebten bewirkt, wenn die Nachkommen nicht auf anwaltliche Hilfe vertrauen. Der anwaltliche Berater soll darauf hinwirken, dass einengende Verfügungen in rechtlich unverbindliche Wünsche, Mahnungen und Erbverträge umformuliert werden. Demgegenüber stellen Erblasser auf die konkreten Verhältnisse und Vermögensteile im Zeitpunkt der Testamentserrichtung ab. Sie haben die Neigung, ihre Habe Stück für Stück jeweils den Erben zuzuführen, die diese zu schätzen wissen, solange sie nicht mit dem Pflichtteil abgefunden werden.

Das Testament

Das Testament muss Klarheit darüber schaffen, wer Erbe und damit Gesamtrechtsnachfolger ist, bei mehreren Erben zu welchen Bruchteilen jeweils, und wer dann entsprechend auch anteilmäßig die Nachlassverpflichtungen zu erfüllen hat. Bei konkreter Anordnung betreffend einen Vermögensteil muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, ob er wertmäßig auf den Erbteil des Begünstigten angerechnet werden (Teilungsanordnung), oder dem bedachten Erben vorab zufallen (Vorabvermächtnis), oder ob ein Nichterbe ihn von dem Erben herausverlangen soll (Vermächtnis). Unklarheiten dazu finden sich auch in von Anwälten aufgesetzten Testamenten, die Juristen mitformuliert haben. Fehlerhaft ist auch ein Übermaß an Vermächtnissen, welche das Erbe des Erben weitgehend aufzehren. Das Nachlassgericht muss in solchen Fällen mit Feststellungen und Bewertungen Vermächtnisberechtigte korrigierend zu Erben machen.
Für die Ehefrau und die Kinder des Erben ist die gesetzliche Regelung unzweckmäßig, wenn sie der Ehefrau einerseits zu wenig gibt, da die Rendite aus dem Erbe möglicherweise nicht ausreicht, andererseits zuviel, da ein zweiter Ehemann nichts aus dem Nachlass des ersten erben soll.